Zerstörungen durch den FF Forst

08.05.2019

Da im Forst bei Bräunlingen, mit dem Namen Habseck, schon seit geraumer Zeit massiv die Natur zerstört wird und die Verstöße leider keinen interessieren, will ich hier eine Dokumentation über die Zerstörung des Waldes, des Bodens, der Flora und Fauna auf der Gemarkung Mistelbrunn durch den Fürstenberg Forst machen.

Schon im Jahr 2016 fiel mir auf, dass auf den Flurstücken 64 Gemarkung Mistelbrunn, Tümpel mit Kaulquappen zugeschüttet wurden. Dies geschah im Frühjahr – also Mai 2016 – ; ich wollte nach den Kaulquappen dort sehen und fand nur noch zugeschüttete Gräben. Leider habe ich damals weder die Kaulquappen noch die Zerstörungen dokumentiert.

Als an Ostern 2019 Öl in einen Bach floss dachte ich das zu ändern.

Hier Aufnahmen vom 19. April 2019:

Mit diesen Fotos ging ich gleich am 20.04.2019 zur Polizei Donaueschingen, damit das Öl nicht weiter in den Bach fließt.

Die Polizei ließ dies durch den Forst untersuchen und die Feuerwehr hat einen Schnelltest auf Schweröl gemacht, der negativ war. Weiter vermeldete die Polizei: „Unabhängig davon wurde in Erfahrung gebracht, dass die Forstgeräte (in diesem Fall wäre es ein Vollernter gewesen) im professionellen Bereich ausschließlich Bio-Hydrauliköl und Bio-Sägekettenöl betrieben werden dürfen. Diese Öle sind biologisch abbaubar. Zudem gilt ein gewisser Verlust während der Arbeiten als normal.“

Das Naturschutzamt vermeldete:

„…Ihre Meldung geprüft wurde, können wir Ihnen bestätigen, dass  die Gewässerverunreinigung nicht durch Öl, sondern durch Huminstoffe verursacht wurde, die infolge eines forstlichen Einsatzes freigesetzt wurden.“

Also flossen Huminstoffe in den Bach. Den Bachlauf hatte ich am 19.04.2019 allerdings fotografiert, da dort Bergmolche (Ichthyosaura alpestris), Laich und Kaulquappen vorhanden waren.

Am 05.05.2019 war dieser Bachlauf zerstört.

Da ich beim Naturschutzamt schon Ostern eine Meldung gemacht hatte und darauf nicht eingegangen wurde. Habe ich am 08.05. eine etwas präzisere Meldung gemacht.

Bezugnehmend auf die § 14 (2), § 5 (2), § 5 (3), § 44 (1) des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie § 17 des Tierschutzgesetz (TierSchG) und § 11 des Bundeswaldgesetz (BWaldG) meldete ich den Fürstlich Fürstenbergischen Forst (FF Forst). Die zur Anzeige kommenden Handlungen wurden auf dem Flurstück 64, Gemarkung 6172 Mistelbrunn, durchgeführt.

Die hügelbauenden Waldameisen gehören in Deutschland nach der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) zu den besonders geschützten Tierarten. Dieser allgemeine Schutz ergibt sich aus § 44 (BNatSchG). Demnach dürfen sie nicht der Natur entnommen oder gar getötet werden. Jeder Eingriff in die Neststruktur ist strengstens untersagt. Auf den oben genannten Flurstücken wurden mehrere Ameisenhügel zerstört. Zum Teil sogar neben der bearbeiteten Forstfläche. Die Fläche wurde ohne ersichtlichen Grund mit Geräten mittig überfahren.

Der Bach in den an Ostern Baumöle abflossen, habe ich am 19. April 2019 dokumentiert. Es befanden sich dort Bergmolche, Laich und Kaulquappen unbekannter Art. Dieser Bachlauf wurde von schweren Erntemaschinen zerstört, indem längs durchgefahren wurde. Deshalb erstatte ich Anzeige wegen Verstoß gegen § 17 TierSchG da Wirbeltiere ohne vernünftigen Grund getötet wurden. Sowie wegen Verstoß gegen § 44 (1) (BNatSchG) da wild lebende Tiere getötet wurden und ihr Habitat zerstört wurde. Dass der Forst dort Habitate zuschüttet ist in den letzten Jahren wiederholt zu beobachten gewesen.

Laubbäume werden wie Unkraut gefällt und liegen gelassen. Das Waldbiotop Bruderbächle wird mit Ernteabfällen und Unrat voll gekippt. Auf den verdichteten Böden werden breitflächig Schichten von Fichtenabfall liegen gelassen. Dies widerspricht nicht nur § 11 des Bundeswaldgesetz (BWaldG), sondern die unsachgemäße Forstwirtschaft gefährdet unmittelbar die Ortschaften Hubertshofen, Mistelbrunn, sowie Unterbränd durch Waldbrände.

Bruderbächle
Bruderbächle

Es wurden keine Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt, deshalb ist die forstliche Bodennutzung dort als Eingriff anzusehen § 14 (2) (BNatSchG).

Nach § 5 (2) (BNatSchG) sollen folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis beachtet werden:

1. die Bewirtschaftung muss standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen muss gewährleistet werden;

2. die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden;

Nach § 11 BWaldG soll der Wald im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden. Dies ist im Forst auf der Gemarkung Mistelbrunn nicht ansatzweise zu erkennen.

update 13.05.2019

Mountaintop removal

In Kentucky gibt es ein „mountaintop removal“. Damit ist gemeint, wenn man die Bergspitze wegsprengt um an die Kohle zu gelangen. Es erinnert mich stark an das was im FF Forst mit den Ameisenhügeln geschieht: Ein mountaintop removal. So zumindest sehen die noch lebenden Ameisenhügel aus. Hier eine relativ frischer „mountaintop removal“ vom 11. und 12. Mai 2019.

Ameisenhügel mit entfernter Spitze

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und so sieht das ganze von oben aus

Es gibt im FF Forst aber nicht nur das mountaintop removal, sondern auch einige überfahrene und tote Haufen:

Daneben wird achtlos Holz und Ernteabfälle drauf geworfen:

Mysteriöser Tod nach mountaintop removal

Abschleifen der Bäche mit Molchen, Laich und Kaulquappen im Mai

Es werden nicht nur Waldameisen vernichtet, sondern auch andere Habitate sind einfach im Weg und werden kurzerhand zerstört.

Begehung mit dem Förster Tröndle vom FF Forst und Dr. Hans-Peter Straub vom Baurechts- und Naturschutzamt am 14. Mai 2019

Bei der Begehung hat sich herausgestellt, dass das Naturschutzamt § 44 BNatSchG für nicht sonderlich wichtig erachtet und dem Forst da einen Spielraum gewährt. Zur Erinnerung:

Die hügelbauenden Waldameisen gehören in Deutschland nach der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) zu den besonders geschützten Tierarten. Dieser allgemeine Schutz ergibt sich aus § 44 (BNatSchG). Demnach dürfen sie nicht der Natur entnommen oder gar getötet werden. Jeder Eingriff in die Neststruktur ist strengstens untersagt.

Auf den oben genannten Flurstücken wurden mehrere Ameisenhügel überfahren oder Holz darauf abgelegt. Dr. Straub findet dies nicht sonderlich schlimm und Teil des forstwirschaftlichen Arbeitens.

Da in den Gräben noch lebende Molche gefunden wurden, ist auch dies nicht sonderlich schlimm.

Das „Mountaintop removal“ seien die randalierenden Kinder gewesen, die sich nur im FF Forst aufhalten. Laut Herr Dr. Straub weiß jeder der Söhne hat, dass die zu so etwas in der Lage wären. Vielleicht sollte man mal ein ernstes Wort mit der Mistelbrunner Landjugend wechseln?

Meine Umweltmeldung wurde also vom Naturschutz abgearbeitet und der Förster Tröndle wurde vom Amt für seine hervorragende Arbeit gelobt.

Dass man mir keine Rechnung vorgelegt hat, ist nur der deutlichen Gesetzeslage zu verdanken.

Ich werde dieses Kapitel auch erst mal schließen und den Forst weiter beobachten und hoffen, dass nun sorgfältiger gearbeitet wird.

Falls weiterhin Ameisenhügel zerstört werden, gibt es die Möglichkeit einer Strafanzeige.

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Zitierte Gesetze vom Stand Mai 2019

Bundesnaturschutzgesetz

§ 14 (2) (BNatSchG)

Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden.

§ 5 (2) (BNatSchG)

Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:

1.die Bewirtschaftung muss standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen muss gewährleistet werden;

2.die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden;

§ 5 (3) (BNatSchG)
Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. 2 Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.


§ 44 (1) (BNatSchG)
Es ist verboten,1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

Tierschutzgesetz

§ 17 TierSchG

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder

2.einem Wirbeltier

a)aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

b)länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Bundeswaldgesetz

§ 11 BWaldG

Bewirtschaftung des Waldes

(1) Der Wald soll im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden. Durch Landesgesetz ist mindestens die Verpflichtung für alle Waldbesitzer zu regeln, kahlgeschlagene Waldflächen oder verlichtete Waldbestände in angemessener Frist

1.wieder aufzuforsten oder

2.zu ergänzen, soweit die natürliche Wiederbestockung unvollständig bleibt,

falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt worden oder sonst zulässig ist.

(2) Bei der Bewirtschaftung sollen

1.die Funktion des Waldes als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie

2.im Falle von Parkanlagen, Gartenanlagen und Friedhofsanlagen die denkmalpflegerischen Belange angemessen berücksichtigt werden.

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